(Urheberrechtliche) Grundlagen von Open Access

von | 16. Feb 2023 | Urheberrecht, IT-Recht

Dank des Internets haben wir einen schnellen und einfachen Zugang zu Informationen, Wissen und Inhalten aus aller Welt. Inhalte können geteilt und weiterverwendet werden. Theoretisch! 

Viele Inhalte werden nicht frei zugänglich veröffentlicht und können deshalb nicht durch jeden abgerufen werden. Zusätzlich können Inhalte unter den Urheberrechtsschutz fallen und dürfen grundsätzlich alleinig durch den Urheber nach Belieben genutzt werden, sofern der Urheber seine Erlaubnis zur Nutzung Dritten nicht erteilt hat. 

Abhilfe kann die Veröffentlichung im Wege des Open Access schaffen. Eine Open Access Veröffentlichung kann dem Urheber höhere Sichtbarkeit und Auffindbarkeit vermitteln und einen wertvollen Beitrag zugunsten der Innovation und Vernetzung innerhalb einer Branche leisten.

Dieser Beitrag erläutert die wichtigsten Begriffe rund um Open Access und stellt die urheberrechtlichen Besonderheiten dieser Nutzungsart dar. 

Open Source, Open Access, Creative Commens – worin liegen die Unterschiede? 

Zu unterscheiden sind zunächst die Begriffe: Open Source, Open Access sowie Creative Commons. 

Open Source ist eine Beschreibung für Software. Urheberrechtlich handelt es sich bei Software um eine spezifische Werkgattung. Der Quellcode von Open Source ist dabei öffentlich. Er kann von Dritten genutzt, also eingesehen, verändert und verwendet werden. 

Demgegenüber wird Open Access verwendet für den freien Zugang auch anderer Werkgattungen im Internet. Es kann sich hierbei um einen wissenschaftlichen Aufsatz handeln oder auch um bildliche Darstellungen von Kulturgütern oder Musik. Die Möglichkeiten der Nutzung sind denen der Open Source gemein.

Im Kontext von Open Access tauchen häufig die nach Farben differenzierten Strategien auf. Zurückzuführen sind die Strategien auf die „Budapest Open Access Initiative“, die rein auf schriftliche, wissenschaftliche Beiträge ausgerichtet ist. Bei schriftlichen Beiträgen handelt es sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG um Schriftwerke. Die verschiedenen Strategien werden auch als die Farbenlehre des Open Access bezeichnet und zum Beispiel als goldener, grüner, blauer oder schwarzer Weg charakterisiert. Dabei eröffnen die Wege qualitative Unterschiede im freien Zugang. Während der goldene Weg den freien Zugang am originären Veröffentlichungsort garantiert, indem wissenschaftliche Artikel direkt in Open Access Zeitschriften publiziert werden, handelt es sich beim grünen Weg um ein „self archiving“, das den Open Access erst im Stadium der Zweitverwertung ermöglicht.

Ein Lizenzmodell des Open Access hat die gemeinnützige Organisation Creative Commons etabliert. Die Organisation hat standardisierte Lizenzverträge entwickelt, die ein Urheber durch den Modul-Charakter einfach und kostenlos für die Zurverfügungstellung seiner Werke nutzen kann. Dabei wird der Urheber nach einem Baukastenprinzip durch die Anwendung geführt, um die gewünschte Lizenzart auszuwählen und die urheberrechtlichen Erlaubnisse zur Nutzung seines Werkes zu erteilen. Der konkrete Lizenzvertrag kommt dabei immer zwischen dem Urheber (Lizenzgeber) und dem einzelnen Nutzer (Lizenznehmer) zu Stande. 

Zu unterscheiden sind sieben Creative Commons Lizenzen (CC-Lizenzen), deren Merkmale sich  anhand ihrer Kürzel erkennen lassen. 

  • Die CC0-Lizenz gewährt den Lizenznehmern die umfassendsten Nutzungsrechte bei dem Gebrauch von geschützten Werken. Das Werk darf so verwendet werden, als bestünden keine Urheberrechte daran. Ohne nach Erlaubnis zu fragen, darf der Nutzer das Werk verändern, verbreiten, aufführen und muss zudem den originären Urheber nicht nennen. 
  • Unter der CC BY-Lizenz erteilt der Urheber die Bedingung, dass sein Name bei der Nutzung seines Werkes genannt wird. 
  • Eine weitere Einschränkung enthält das Kürzel „SA“. Hat sich der Urheber für eine CC BY-SA-Lizenzentschieden, darf der Lizenznehmer das Werk vollumfänglich nutzen, sofern er den Namen des Urhebers nennt und das neu geschaffene Erzeugnis unter den gleichen Bedingungen öffentlich zugänglich macht.
  • Entscheidet sich der Urheber für eine Lizenz mit dem Kürzel CC BY-ND, ist die Urhebernennung obligatorisch. Zudem ist eine Bearbeitung des Werks nicht gedeckt von der Nutzungserlaubnis. 
  • CC BY-NC bedeutet dem Nutzer, neben der Pflicht der Urhebernennung, das Werk nicht für kommerzielle Zwecke nutzen zu dürfen.
  • CC BY NC-SA: Diese Lizenz erlaubt es den Lizenznehmern, das Werk ausschließlich für nicht-kommerzielle Zwecke zu nutzen und es zu bearbeiten, sofern der Urheber genannt wird und das neu geschaffene Erzeugnis unter den gleichen Bedingungen wie das Originalwerk veröffentlich wird. 
  • Schlussendlich handelt es sich bei der CC BY-NC-ND um die restriktivste Lizenz des CC-Systems. Der Lizenznehmer muss den Namen des Urhebers nennen, darf das Werk nicht bearbeiten sowie nicht für kommerzielle Zwecke nutzen. 

Rechtliche (Un-)Sicherheiten 

Trotz der Einfachheit im Gebrauch bieten nicht alle CC-Lizenzen vollumfängliche Rechtssicherheit. Hierbei ist wichtig zu verstehen, dass (fast) alle CC-Lizenzen die Nutzungserlaubnisse einschränken und dass die Bezeichnung „Open Access“ geeignet ist, den Lizenznehmer in die Irre zu führen. Jedenfalls bedarf es vor der Verwendung eines Werks im Rahmen einer CC-Lizenz der vorherigen sorgfältigen Durchsicht der Lizenzbedingungen. 

Die Auseinandersetzung mit den konkreten Lizenzbedingungen ist zuvor auch Aufgabe des Urhebers. Er hat nach Erteilung einer CC-Lizenz kaum mehr die Möglichkeit, Einfluss auf die Verbreitung und dessen Art und Weise zu nehmen. 

Neben diesen grundsätzlichen Sorgfaltspflichten im Umgang mit Creative Commons Lizenzen haben sich praktische Problemfelder herausgebildet.

Beispielsweise ergibt sich hinsichtlich der CC BY-NC-Lizenz die Abgrenzung zwischen kommerziellen und nicht-kommerziellen Zwecken. Verfügt der Lizenznehmer über die beschränkende CC BY-NC-Lizenz und nutzt das entsprechende Werk kommerziell, begeht er eine Urheberrechtsverletzung, mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen. 

Nach dem Lizenztext auf Creative Commons zu CC BY-NC 4.0 Abschnitt 1, Absatz i heißt es, dass für eine nicht kommerzielle Nutzung, ihr hauptsächlicher Zweck nicht vorrangig auf einen geschäftlichen Vorteil oder eine geldwerte Vergütung gerichtet sein darf. 

Es handelt sich also gerade um eine kommerzielle Nutzung, soweit 

  • die Einbindung von geschützten Inhalten auf einer Unternehmenswebsite erfolgt, oder
  • ein mit Creative Commons lizenziertes Bild für eine Werbeanzeige genutzt wird. 

Das nebenstehende Icon stammt von Wikimedia und ist dort unter einer CC0 1.0 Lizenz veröffentlicht. Sie erlaubt mir, den Inhalt zu kopieren, zu verändern, damit zu werben und eben auch die Einbindung in diesen Blogbeitrag. 

Weiterhin waren CC-Lizenzen bereits Gegenstand zahlreicher Gerichtsverfahren. Beispielsweise hat das OLG München in seinem Urteil vom 20.05.2021, Az. 6 U 4750/20 entschieden, dass die Nennung des Namens des Urhebers sowie die Art der Nutzungserlaubnis bei einer CC-BY-SA-3.0-Lizenz im Rahmen der zu betrachtenden Nutzungshandlung vorzunehmen ist. Konkret ist es nicht ausreichend, die Urhebernennung lediglich auf einer verlinkten Website zu platzieren. Vielmehr muss der Betrachtende die Angaben ohne Umwege zur Kenntnis nehmen können. 

Im Ergebnis empfiehlt sich bei Unsicherheiten die Creative Commons Lizenz nicht abzuschließen und stattdessen individuelle Vereinbarungen mit dem Lizenzgeber bzw. dem Lizenznehmer zu treffen.

Teil 2 dieser Beitragsserie wird sich um die Anwendungsbereiche von Open Access in der Medienproduktion drehen. 

Bei Fragen oder Beratungswünschen kannst du dich über das Kontaktformular unverbindlich bei mir melden! 

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